Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17891
OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 2 L 910/03 (https://dejure.org/2006,17891)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,17891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BauGB § 34 I

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einfügung des erweiterten Gebäudes in nähere Umgebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baugenehmigung für Dachterrasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenart der näheren Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Städtebauliche Relevanz der Aufstockung eines Wohngebäudes

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baugenehmigung für Dachterrasse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1943 (Ls.)
  • BauR 2009, 1534
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

    Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O.).

    Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestands, beispielsweise wenn sich die Immissionslage ändert - ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich; ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 [279]).

    Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O. [Erweiterung eines bestehenden Verbrauchermarkts]).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bereich reicht dabei so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]).

    In die so umschriebene nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus der vorhandenen Bebauung hervorgehenden "Rahmens" hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O., S. 385).

    Ein Vorhaben, das sich - wie hier - in jeder (nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen) Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel nur dann nicht seiner Umgebung ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, das heißt vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Der Wohnblock könnte hinsichtlich des vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhe der baulichen Anlagen, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er die nähere Umgebung insoweit nicht prägen würde oder als "Fremdkörper" anzusehen wäre (vgl., BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Beschl. v. 23.05.1986 - 4 B 83/86 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 113).

    Hierzu hat das BVerwG im Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) ausgeführt: .

    Das BVerwG hat im bereits zitierten Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) hierzu weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914).

    Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es insoweit sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914) - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

    Andere als die bezeichneten städtebaulichen Belange sind ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 70); die in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686).

    Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

    Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestands, beispielsweise wenn sich die Immissionslage ändert - ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich; ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 [279]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - 2 M 83/06

    Nachbarklage gegen nachträglichen Balkonanbau

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Es müssen stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beachtet werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 - 2 M 83/06 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 7 B 1244/04

    Dachterrasse auf Doppelhaushälfte?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Dass eine Dachterrasse spürbarere Lärmimmissionen hervorruft als ein Balkon oder eine ebenerdige Terrasse, ist ebenso nicht ersichtlich (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.09.2004 - 7 B 1244/04 - Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1996 - 10 B 1492/96

    Errichtung einer Dachterrasse; Wohnhaus; Vorhaben; Wohnzwecke

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Eine Dachterrasse verletzt nicht schlechthin aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.07.1996 - 10 B 1492/96 - Juris).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 910/03
    Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urt. v. 25.05.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

  • OVG Thüringen, 26.02.2002 - 1 KO 305/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Widerspruch; Treu und

  • OVG Thüringen, 11.05.1995 - 1 EO 486/94

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Balkon; Blockinneres;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1991 - 8 S 112/91

    Sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung - Zuständigkeit der

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 10 B 972/05

    "Sich einfügen" nach § 34 BauGB

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 8 S 1281/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Garage - Einfügen in die Umgebungsbebauung

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 B 83.86

    Überschreitung des baulichen Rahmens um das Mehrfache in der "Eigenart der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2012 - 2 M 157/11

    Baunachbarstreit - Abstandfläche bei Abgrabung der Geländeoberfläche

    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 2 M 162/11

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Nachbarschutz

    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2010 - 1 MB 16/10

    Rücksichtnahmegebot bei Anbau

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind (Beschl. des Senats v. 16.10.2009, 1 LA 42/09, Juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006, 2 L 910/03, Juris, BauR 2006, 1943 [Ls.; bei Juris Tn. 38]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2016 - 2 M 5/16

    Einordnung von Wohngebäuden in die Gebäudeklasse 1 im Bauordnungsrecht

    Die Grenze des Zumutbaren kann zwar im Einzelfall überschritten sein, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. Urt. des Sen. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, juris RdNr. 37, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.08.2015 - 2 ZB 13.2522

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfprogramm; gebäudegleiche Wirkung

    Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2007 - 2 M 348/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkhauses

    Dabei muss die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht dieselbe Reichweite hat (Urt. d. Senats v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, Juris = BauR 2006, 1943 [nur Leitsätze]), m. w. Nachw.).
  • VG Halle, 25.02.2019 - 2 A 766/16
    Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • VG München, 17.05.2010 - M 8 K 10.1916

    Keine Rücksichtslosigkeit bei profilgleicher Baulückenschließung in besonderer

    Alles was die Bebauung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint, muss außer Acht gelassen werden (BVerwG vom 8.9.1972, Az. IV C 65.69 - juris).Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG vom 6.11.1997, Az: 4 B 172/97 - juris) und die nähere Umgebung muss für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht (immer) dieselbe Reichweite hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006, Az. 2 L 910/03 - juris).
  • VG München, 17.05.2010 - M 8 K 09.3761

    Keine Rücksichtslosigkeit bei profilgleicher Baulückenschließung in besonderer

    Alles was die Bebauung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint, muss außer Acht gelassen werden (BVerwG vom 8.9.1972, Az. IV C 65.69 - juris).Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG vom 6.11.1997, Az: 4 B 172/97 - juris) und die nähere Umgebung muss für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht (immer) dieselbe Reichweite hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006, Az. 2 L 910/03 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht